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   BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20   

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https://dejure.org/2022,5744
BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20 (https://dejure.org/2022,5744)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20 (https://dejure.org/2022,5744)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - IX ZR 178/20 (https://dejure.org/2022,5744)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § ... 7 Abs. 6 SchVG, § 19 SchVG, § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, § 667 BGB, § 19 Abs. 2 SchVG, §§ 675, 667 ff BGB, § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchVG, § 7 SchVG, § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG, Abschnitts 2 des Schuldverschreibungsgesetzes, §§ 5 bis 22 SchVG, § 5 SchVG, § 5 Abs. 2 SchVG, § 5, Abs. 1, §§ 7, 19 Abs. 2 SchVG, § 4 SchVG, Abschnitt 2 des Schuldverschreibungsgesetzes, § 4 Satz 1 SchVG, § 4 Satz 2 SchVG, § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG, § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchVG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger zur Entnahme der ihm zustehende angemessene Vergütung der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote; Erwerb ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger - Entnahmebefugnis bei Bestellung nach Insolvenzverfahrenseröffnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung des nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger zur Entnahme der ihm zustehende angemessene Vergütung der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote; Erwerb ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenz des Emittenten: zur Befugnis des gemeinsamen Vertreters zur Entnahme seiner Vergütung aus der Quote der Anleihegläubiger

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechtigung des nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote zu ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Entnahme einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger aus der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutsche Lichtmiete AG: Zum Verwertungsauftrag des Insolvenzverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 702
  • MDR 2022, 662
  • NZI 2022, 452
  • WM 2022, 617
  • DB 2022, 1128
  • NZG 2022, 1252
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.01.2021 - IX ZR 77/20

    Revision gegen die Ablehnung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gläubiger nach

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20
    a) Das Rechtsverhältnis zwischen dem nach § 19 Abs. 2 SchVG von der Gläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreter und den Gläubigern richtet sich, soweit das Schuldverschreibungsgesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft, nach den Vorschriften der §§ 675, 667 ff BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - IX ZR 77/20, WM 2021, 344 Rn. 7).

    Ein Zahlungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen einen Gläubiger, der nach Titulierung in dessen gesamtes Vermögen vollstreckbar wäre, stünde zudem mit dem Grundsatz in Widerspruch, dass ein Fremdkapitalgeber nur das Risiko des Kapitalverlusts trägt, aber keine darüberhinausgehenden Verpflichtungen übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - IX ZR 77/20, WM 2021, 344 Rn. 11 mwN).

    b) Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG gilt grundsätzlich auch dann, wenn der gemeinsame Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, aaO Rn. 12).

    Ein gegen den Schuldner gerichteter Vergütungsanspruch wird nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zwar kaum durchsetzbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, aaO Rn. 13 mwN).

  • BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20
    Der Senat hat bereits vor mehreren Jahren darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetzgebers sei, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters zu schaffen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 29).

    Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und stellen auch keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547; Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379).

    Die Auskunft des Verwalters, die vor dem Senatsurteil vom 12. Januar 2017 (IX ZR 87/16, WM 2017, 379) erteilt worden war, war aber auch aus heutiger Sicht nicht in jeder Hinsicht unrichtig.

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15

    Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20
    Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und stellen auch keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547; Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379).

    Eine Zahlung aus der Masse hätte zwar alle Gläubiger des Schuldners gleichmäßig getroffen, nicht nur diejenigen (Schuldverschreibungs-)Gläubiger, für die der gemeinsame Vertreter tätig werden sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 16 ff).

  • BGH, 22.03.2018 - IX ZR 99/17

    Genussrechte als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20
    Der Beklagte hat den Betrag von 629, 63 EUR im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchVG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 23) vom Insolvenzverwalter als Teil einer Anzahlung auf die dem Kläger zustehende Quote erhalten.
  • BGH, 13.10.2022 - IX ZR 266/20

    Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen: Vergütung des nach der Eröffnung des

    Das Rechtsverhältnis zwischen dem nach § 19 Abs. 2 SchVG von der Gläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreter und den Gläubigern richtet sich, soweit das Schuldverschreibungsgesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft, nach den Vorschriften der §§ 675, 667 ff BGB (BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 178/20, WM 2022, 617 Rn. 8 mwN).

    Der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger ist jedoch berechtigt, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 178/20, WM 2022, 617 Rn. 10 ff).

    Auch dann steht dem gemeinsamen Vertreter kein selbständig durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den einzelnen Gläubiger zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022, aaO Rn. 11 f mwN).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das bereits zitierte Senatsurteil vom 10. März 2022 (IX ZR 178/20, WM 2022, 617 Rn. 13 ff) Bezug genommen.

    Die Höhe der geltend gemachten Vergütung ist (bisher) nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 10. März 2022, aaO Rn. 20).

    Das Senatsurteil vom 10. März 2022 ist überwiegend kritisch aufgenommen worden (vgl. die Anmerkungen von Kienle/Vos, NZI 2022, 454; Borowski, ZInsO 2022, 1033; Wilken/Wintzer, EWiR 2022, 371; hinsichtlich der Begründung auch Cranshaw, WuB 2022, 277).

  • BGH, 13.10.2022 - IX ZR 105/21

    Berechtigung des gemeinsamen Vertreters aus dem Vergütungsanspruch zur Entnahme

    Das Rechtsverhältnis zwischen dem nach § 19 Abs. 2 SchVG von der Gläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreter und den Gläubigern richtet sich, soweit das Schuldverschreibungsgesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft, nach den Vorschriften der §§ 675, 667 ff BGB (BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 178/20, WM 2022, 617 Rn. 8 mwN).

    Der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger ist jedoch berechtigt, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 178/20, WM 2022, 617 Rn. 10 ff).

    Auch dann steht dem gemeinsamen Vertreter kein selbständig durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den einzelnen Gläubiger zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022, aaO Rn. 11 f mwN).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das bereits zitierte Senatsurteil vom 10. März 2022 (IX ZR 178/20, WM 2022, 617 Rn. 13 ff) Bezug genommen.

    Die Höhe der geltend gemachten Vergütung ist (bisher) nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 10. März 2022, aaO Rn. 20).

    Das Senatsurteil vom 10. März 2022 ist überwiegend kritisch aufgenommen worden (vgl. die Anmerkungen von Kienle/Vos, NZI 2022, 454; Borowski, ZInsO 2022, 1033; Wilken/Wintzer, EWiR 2022, 371; hinsichtlich der Begründung auch Cranshaw, WuB 2022, 277).

  • BGH, 17.11.2022 - IX ZR 42/22

    Zahlung einer angemessenen Vergütung als Anspruch des von der

    Das Rechtsverhältnis zwischen dem nach § 19 Abs. 2 SchVG von der Gläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreter und den Gläubigern richtet sich, soweit das Schuldverschreibungsgesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft, nach den Vorschriften der §§ 675, 667 ff BGB (BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 178/20, WM 2022, 617 Rn. 8 mwN).

    Der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger ist jedoch berechtigt, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022, aaO Rn. 10 ff).

    Auch dann steht dem gemeinsamen Vertreter kein selbständig durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den einzelnen Gläubiger zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022, aaO Rn. 11 f mwN).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das bereits zitierte Senatsurteil vom 10. März 2022 (aaO Rn. 13 ff) Bezug genommen.

    Die Höhe der geltend gemachten Vergütung ist als Vorschuss nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 10. März 2022, aaO Rn. 20).

    Das Senatsurteil vom 10. März 2022 ist überwiegend kritisch aufgenommen worden (vgl. die Anmerkungen von Bork, ZRI 2022, 845, 850 f; Kienle/Vos, NZI 2022, 454; Borowski, ZInsO 2022, 1033; Wilken/Wintzer, EWiR 2022, 371; hinsichtlich der Begründung auch Cranshaw, WuB 2022, 277).

  • OLG Dresden, 16.02.2023 - 12 W 13/23

    Anwaltsgebühren für die Vertretung von Gläubigern im gerichtlichen Verfahren nach

    Grundlage der Entnahmebefugnis ist der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG gefasste Mehrheitsbeschluss der Gläubiger als solcher (BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 266/20, Rn. 8 ff., BGH, Urteil vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 21.01.2021 - IX ZR 77/20, Rn. 12 f.).

    Hierbei kann - abgesehen von einer Orientierung an einer Prozentzahl der Emissionssumme, die aber grundsätzlich nicht angemessen sein soll (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 74; anders zumindest für einen Vorschuss auf die Vergütung, BGH, Urteil vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 20) - jeweils der Anzahl der Gläubiger Rechnung getragen werden, so dass der gemeinsame Vertreter der Gläubiger seinen (etwaigen) Mehraufwand durch die Einbindung einer Vielzahl von Gläubigern über eine (maßvolle) Erhöhung seiner Vergütung ausgleichen kann.

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